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BBZ Moelln

Zwischenprüfung der IHK

Während des zweiten Ausbildungsjahres findet die Zwischenprüfung statt. Es handelt sich um eine schriftliche 90minütige Prüfung, die von der Industrie- und Handelskammer zu Lübeck in den schulischen Räumen abgenommen wird.

Abschlussprüfung der IHK

Als Voraussetzung, um an der Prüfung teilnehmen zu dürfen muss der Azubi an der Zwischenprüfung teilgenommen haben und sein Berichtsheft vorlegen.

Alle Prüfungsteile (schriftliche und mündliche) werden von der IHK zu Lübeck in den Räumen der Möllner Berufsschule durchgeführt.

Die Ausbildung endet nach dem Bestehen der schriftlichen und mündlichen Prüfung, also am Tag der mündlichen Prüfung.

Weitergehende Informationen gibt es hier:

Ausbildungsstruktur im Betrieb

1. und 2. Ausbildungsjahr
Pflichtqualifikationseinheiten
(ca. 21. Monate)
§12 Absatz (1) Nr. 1-8
Vier Wahlqualifikationseinheiten,
je ca. 3 Monate (eine wählen)
§12 Absatz (2)
  1. Der Ausbildungsbetrieb:
    1. Bedeutung und Struktur des Einzelhandels,
    2. Stellung des Ausbildungsbetriebes am Markt,
    3. Organisation des Ausbildungsbetriebes,
    4. Berufsbildung, Personalwirtschaft, arbeits-
      und sozialrechtliche Vorschriften,
    5. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
    6. Umweltschutz;
  2. Information und Kommunikation:
    1. Informations- und Kommunikationssysteme,
    2. Teamarbeit und Kooperation, Arbeitsorganisation;
  3. Warensortiment;
  4. Grundlagen von Beratung und Verkauf:
    1. kunden- und dienstleistungsorientiertes Verhalten,
    2. Kommunikation mit Kunden,
    3. Beschwerde und Reklamation;
  5. Servicebereich Kasse:
    1. Kassieren,
    2. Kassenabrechnung;
  6. Marketinggrundlagen:
    1. Werbemaßnahmen,
    2. Warenpräsentation,
    3. Kundenservice,
    4. Preisbildung;
  7. Warenwirtschaft:
    1. Grundlagen der Warenwirtschaft,
    2. Bestandskontrolle, Inventur,
    3. Wareneingang, Warenlagerung;
  8. Grundlagen des Rechnungswesens:
    1. Rechenvorgänge in der Praxis,
    2. Kalkulation;
  1. Warenannahme, Warenlagerung:
    1. Bestandssteuerung,
    2. Warenannahme und -kontrolle,
    3. Warenlagerung;
  2. Beratung und Verkauf:
    1. Beratungs- und Verkaufsgespräche,
    2. Umtausch, Beschwerde und Reklamation,
    3. Verhalten in schwierigen Gesprächssituationen;
  3. Kasse:
    1. Service an der Kasse,
    2. Kassensystem und Kassieren,
    3. Umtausch, Beschwerde und Reklamation;
  4. Marketingmaßnahmen:
    1. Werbung,
    2. visuelle Verkaufsförderung,
    3. Kundenbindung, Kundenservice.
3. Ausbildungsjahr
Pflichtqualifikationseinheit
(ca. 3 Monate)
§12 Absatz (1) Nr. 9
Acht Wahlqualifikationseinheiten,
je ca. 3 Monate (drei wählen;
mindestens eine aus den ersten drei)
§12 Absatz (3)
(wichtig für den Prüfungsbereich
der mündlichen Prüfung; vgl. unten)
  1. Einzelhandelsprozesse
  1. Beratung, Ware, Verkauf:
    1. kundenorientierte Kommunikation,
    2. Konfliktlösung,
    3. Warenkenntnisse in zusätzlichen Warengruppen;
  2. beschaffungsorientierte Warenwirtschaft:
    1. Warendisposition,
    2. Sortimentsgestaltung,
    3. Verträge und Zahlungsbedingungen;
  3. warenwirtschaftliche Analyse:
    1. Umsatzentwicklung,
    2. Leistungskennziffern der Warenbewegung,
    3. Bestandsführung;
  4. kaufmännische Steuerung und Kontrolle:
    1. Kosten- und Leistungsrechnung,
    2. Steuerung mittels Kennziffern,
    3. Preisgestaltung,
    4. betriebliche Erfolgsrechnung;
  5. Marketing:
    1. Verkaufsförderung,
    2. Standortmarketing,
    3. Zielgruppenmarketing;
  6. IT-Anwendungen:
    1. elektronische Geschäftsabwicklung,
    2. Datenbanken,
    3. Optimierung der Warenwirtschaft,
    4. Benutzerunterstützung;
  7. Personal:
    1. Selbstverantwortung und Motivation,
    2. Führen mit Zielen,
    3. Selbst- und Zeitmanagement,
    4. Kommunikation,
    5. Personalentwicklung,
    6. Personaleinsatz.
  8. Grundlagen unternehmerischer Selbstständigkeit

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Prüfungsbereiche der schriftlichen Prüfung
Kaufmännische Handelstätigkeit (max. 120 Minuten)
Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben oder Fälle insbesondere aus den folgenden Gebieten:
  1. Verkauf, Beratung und Kasse,
  2. Warenpräsentation und Werbung,
  3. Warenannahme und -lagerung,
  4. Bestandsführung und -kontrolle,
  5. rechnerische Geschäftsvorgänge,
  6. Kalkulation
bearbeiten und dabei zeigen,
  • dass er verkaufsbezogene sowie vor- und nachbereitende Aufgaben des Verkaufs
  • sowie Beschwerden und Reklamationen bearbeiten und
  • rechtliche Bestimmungen berücksichtigen,
  • Möglichkeiten der Konfliktlösung anwenden und
  • kundenorientiert arbeiten kann.
Darüber hinaus soll er zeigen,
  • dass er Zusammenhänge dieser Gebiete beachten,
  • Aufgaben der Steuerung und Kontrolle der Warenbewegungen durchführen und
  • verkaufsbezogene Rechenvorgänge bearbeiten kann;
Einzelhandelsprozesse: (max. 90 Minuten)
Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben oder Fälle aus dem Gebiet Geschäftsprozesse im Einzelhandel bearbeiten. Dabei soll er zeigen, dass er fachliche Zusammenhänge bezogen auf Kernprozesse des Einzelhandels von Einkauf und Sortimentsgestaltung über logistische Prozesse bis zum Verkauf und Unterstützungsprozesse wie Rechnungswesen, Personalwirtschaft, Marketing und ITAnwendungen versteht, Sachverhalte analysieren sowie Lösungsmöglichkeiten zu Aufgabenstellungen entwickeln kann;
Wirtschafts- und Sozialkunde: (max. 90 Minuten)
In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle bearbeiten und dabei zeigen, dass er wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;

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Prüfungsbereich der mündlichen Prüfung
Fallbezogenes Fachgespräch: (max. 20 Minuten)
Der Prüfling soll anhand einer von zwei ihm zur Wahl gestellten praxisbezogenen Aufgaben ein Fachgespräch führen.
Eine der festgelegten Wahlqualifikationseinheiten nach § 12 Abs. 3 ist Grundlage für die Aufgabenstellung durch den Prüfungsausschuss. Der im Berichtsheft dokumentierte Warenbereich ist im Fachgespräch zu berücksichtigen.
Bei Aufgaben zu den Wahlqualifikationseinheiten nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 bis 7 soll der Prüfling zeigen, dass er kunden- und serviceorientiert handeln und betriebspraktische Aufgaben unter Berücksichtigung von wirtschaftlichen, ökologischen und rechtlichen Zusammenhängen lösen kann und über entsprechende Kommunikationsfähigkeiten sowie über warenspezifische Kenntnisse des jeweiligen Warenbereichs verfügt.
Bei Aufgaben zu der Wahlqualifikationseinheit nach § 12 Abs. 3 Nr. 8 soll der Prüfling zeigen, dass er Risiken und Chancen einer Existenzgründung einschätzen, die Marktsituation beurteilen und unternehmerische Entscheidungen unter Berücksichtigung von wirtschaftlichen, ökologischen und rechtlichen Zusammenhängen vorbereiten kann und über entsprechende Kommunikationsfähigkeiten sowie über warenspezifische Kenntnisse des jeweiligen Warenbereichs verfügt.
Dem Prüfling ist eine Vorbereitungszeit von höchstens 15 Minuten einzuräumen. Das Fachgespräch soll die Dauer von 20 Minuten nicht überschreiten.

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Gesamtergebnis (mindestens ausreichend)
Mündliche Prüfung
(mindestens ausreichend)
 
Schriftliche Prüfung
(mindestens zwei Fächer ausreichend
und kein Fach mit ungenügend)
PrüfungsbereichGewichtung
Fallbezogenes Fachgespräch50%
  
 
 
 
PrüfungsbereicheGewichtung
Kaufmännische Handelstätigkeit25%
Einzelhandelsprozesse15%
Wirtschafts- und Sozialkunde10%

 

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Verordnung über die Berufsausbildung im Einzelhandel in den Ausbildungsberufen Verkäufer/Verkäuferin und Kaufmann im Einzelhandel/Kauffrau im Einzelhandel
Vom 16. Juli 2004

Erster Teil

Gemeinsame Vorschriften

§ 1
Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe

Die Ausbildungsberufe

  1. Verkäufer/Verkäuferin,
  2. Kaufmann im Einzelhandel/Kauffrau im Einzelhandel
werden staatlich anerkannt.

§ 2
Ausbildungsdauer

Die Ausbildung dauert im Ausbildungsberuf Verkäufer/ Verkäuferin zwei Jahre und im Ausbildungsberuf Kaufmann im Einzelhandel/Kauffrau im Einzelhandel drei Jahre.

§ 3
Zielsetzung der Berufsausbildung

Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 10 und 11 oder den §§ 14 und 15 nachzuweisen.

§ 4
Struktur der Berufsausbildung

(1) Die Ausbildung gliedert sich im Ausbildungsberuf- Verkäufer/Verkäuferin in

  1. Pflichtqualifikationseinheiten gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 sowie
  2. eine im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifikationseinheit gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4.

(2) Die Ausbildung gliedert sich im Ausbildungsberuf Kaufmann im Einzelhandel/Kauffrau im Einzelhandel in

  1. Pflichtqualifikationseinheiten gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 9,
  2. eine im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifikationseinheit gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 sowie
  3. drei im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifikationseinheiten gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 1 bis 8, wobei § 12 Abs. 1 Nr. 11 zu berücksichtigen ist.

§ 5
Ausbildungsplan

Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

§ 6
Berichtsheft

Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Im Berichtsheft ist der der Ausbildung zugrunde liegende Warenbereich zu dokumentieren. Die Ausbildenden haben das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

§ 7
Fortsetzung der Berufsausbildung

Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Verkäufer/ Verkäuferin gemäß § 1 Nr. 1 kann nach den Vorschriften dieser Verordnung für das dritte Ausbildungsjahr im Ausbildungsberuf Kaufmann im Einzelhandel/Kauffrau im Einzelhandel gemäß § 1 Nr. 2 fortgesetzt werden.

§ 13
Ausbildungsrahmenplan

Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 12 sollen nach den in der Anlage 3 enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene Grundbildung vorausgegangen ist oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

§ 14
Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zu Beginn des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich in höchstens 120 Minuten durchzuführen. Der Prüfling soll dabei praxisbezogene Aufgaben oder Fälle aus den folgenden Gebieten bearbeiten:

  1. Verkauf und Marketing,
  2. Kassieren und Rechnen,
  3. Wirtschafts- und Sozialkunde.

§ 15
Abschlussprüfung

(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Die Prüfung ist in den Prüfungsbereichen Kaufmännische Handelstätigkeit, Einzelhandelsprozesse sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich und im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch mündlich durchzuführen. In den schriftlichen Prüfungsbereichen Kaufmännische Handelstätigkeit und Einzelhandelsprozesse soll der Prüfling darüber hinaus nachweisen, dass er die inhaltlichen Zusammenhänge der einzelnen Prozessschritte entlang der Wertschöpfungskette beherrscht.

(3) Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind:

1. im Prüfungsbereich Kaufmännische Handelstätigkeit: In höchstens 120 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle insbesondere aus den folgenden Gebieten:
  1. Verkauf, Beratung und Kasse,
  2. Warenpräsentation und Werbung,
  3. Warenannahme und -lagerung,
  4. Bestandsführung und -kontrolle,
  5. rechnerische Geschäftsvorgänge,
  6. Kalkulation
bearbeiten und dabei zeigen, dass er verkaufsbezogene sowie vor- und nachbereitende Aufgaben des Verkaufs sowie Beschwerden und Reklamationen bearbeiten und rechtliche Bestimmungen berücksichtigen, Möglichkeiten der Konfliktlösung anwenden und kundenorientiert arbeiten kann. Darüber hinaus soll er zeigen, dass er Zusammenhänge dieser Gebiete beachten, Aufgaben der Steuerung und Kontrolle der Warenbewegungen durchführen und verkaufsbezogene Rechenvorgänge bearbeiten kann;

2. im Prüfungsbereich Einzelhandelsprozesse: In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle aus dem Gebiet Geschäftsprozesse im Einzelhandel bearbeiten. Dabei soll er zeigen, dass er fachliche Zusammenhänge bezogen auf Kernprozesse des Einzelhandels von Einkauf und Sortimentsgestaltung über logistische Prozesse bis zum Verkauf und Unterstützungsprozesse wie Rechnungswesen, Personalwirtschaft, Marketing und ITAnwendungen versteht, Sachverhalte analysieren sowie Lösungsmöglichkeiten zu Aufgabenstellungen entwickeln kann;

3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde: In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle bearbeiten und dabei zeigen, dass er wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;

4. im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch: Der Prüfling soll anhand einer von zwei ihm zur Wahl gestellten praxisbezogenen Aufgaben ein Fachgespräch führen. Eine der festgelegten Wahlqualifikationseinheiten nach § 12 Abs. 3 ist Grundlage für die Aufgabenstellung durch den Prüfungsausschuss. Der im Berichtsheft dokumentierte Warenbereich ist im Fachgespräch zu berücksichtigen. Bei Aufgaben zu den Wahlqualifikationseinheiten nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 bis 7 soll der Prüfling zeigen, dass er kunden- und serviceorientiert handeln und betriebspraktische Aufgaben unter Berücksichtigung von wirtschaftlichen, ökologischen und rechtlichen Zusammenhängen lösen kann und über entsprechende Kommunikationsfähigkeiten sowie über warenspezifische Kenntnisse des jeweiligen Warenbereichs verfügt. Bei Aufgaben zu der Wahlqualifikationseinheit nach § 12 Abs. 3 Nr. 8 soll der Prüfling zeigen, dass er Risiken und Chancen einer Existenzgründung einschätzen, die Marktsituation beurteilen und unternehmerische Entscheidungen unter Berücksichtigung von wirtschaftlichen, ökologischen und rechtlichen Zusammenhängen vorbereiten kann und über entsprechende Kommunikationsfähigkeiten sowie über warenspezifische Kenntnisse des jeweiligen Warenbereichs verfügt. Dem Prüfling ist eine Vorbereitungszeit von höchstens 15 Minuten einzuräumen. Das Fachgespräch soll die Dauer von 20 Minuten nicht überschreiten.

(4) Sind die Prüfungsleistungen in bis zu zwei schriftlichen Prüfungsbereichen mit „mangelhaft“ und in den übrigen schriftlichen Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit „mangelhaft“ bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.

(5) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses hat der Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch gegenüber dem Ergebnis aus allen schriftlichen Prüfungsbereichen das gleiche Gewicht. Innerhalb der schriftlichen Prüfungsbereiche ist folgende Gewichtung vorzunehmen: 1. Prüfungsbereich Kaufmännische Handelstätigkeit 50 Prozent, 2. Prüfungsbereich Einzelhandelsprozesse 30 Prozent, 3. Prüfungsbereich Wirtschaft- und Sozialkunde 20 Prozent.

(6) Zum Bestehen der Abschlussprüfung müssen im Gesamtergebnis und in mindestens zwei der in Absatz 3 Nr. 1 bis 3 genannten Prüfungsbereiche sowie im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht werden. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit „ungenügend“ bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden.

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